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Wegfall der Steuererklärungspflicht bei Photovoltaikanlagen

Gefreut über die neue Photovoltaikanlage auf dem Dach. Verzweifelt vor der Steuererklärungspflicht. Und am Ende ein riesiger Aufwand für die paar Euro Gewinn die übrigbleiben.

Am 02. Juni 2021 hat daher das Bundesministerium für Finanzen beschlossen, dass auf Antrag die Einkommenssteuerpflicht für kleine Photovoltaikanlagen abgeschafft werden kann.

Welche Voraussetzungen müssen hier vorliegen:

  • die Photovoltaikanlage wurde nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen
  • die Anlage weist eine installierte Leistung von bis zu 10 kW auf. Vergleichbare Blockheizkraftwerke mit bis zu 2,5 kW sind hier ebenfalls inbegriffen.
  • die erneuerbare Energie wurde lediglich zu eigenem Wohnzweck genutzt

 

Der Antrag muss schriftlich erfolgen und beinhaltet eine Erklärung, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsichten betrieben wird. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.

Die Antragstellung muss wohl überlegt abgegeben werden. Sind Vorjahre noch nicht bestandskräftig, könnte man ansonsten eine böse Überraschung erleben.

Weiterhin wirkt die am 02. Juni 2021 beschlossene Regelung lediglich für die Einkommenssteuer.

Umsatzsteuerrechtlich gelten andere Vorgaben. So ist es durchaus denkbar, dass die Angabe in der Einkommenssteuer nicht mehr nötig ist. Die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung aber weiterhin erforderlich ist.

Darüber hinaus, verpflichtet eine Nutzungsänderung oder Vergrößerung der Anlage den Steuerpflichtigen dies unaufgefordert der Finanzbehörde mitzuteilen.

Gerne informieren wir Sie über unsere Beratungsleistungen für Investitionen in Photovoltaikanlagen. Nutzen Sie unser Kontakt-Formular oder rufen Sie uns einfach an.

 

Quelle: Bundesfinanzministerium

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